ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand Juli 2014
I. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, nicht etwa nur für das erste Rechtsgeschäft. Es wird die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und es wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie den Bedingungen des Auftraggebers und jenen des Auftragnehmers nicht wiedersprechen, bleiben diese soweit als möglich nebeneinander bestehen.
1.4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt ausdrücklich einverstanden ist.
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
II. Vertragsabschluss
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2. Von diesen AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern, etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt, der von uns verwendeten Kataloge, Preislisten, Broschüren, sonstigen Firmeninformationsmaterialien, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte des Auftragnehmers sind unverbindlich und nicht Vertragsbestandteil, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
3. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
4. Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an. ODER:
5. Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung. Das Absenden, Übergeben, Montieren oder Reparieren der vom Auftraggeber bestellten Ware oder Leistung bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss.
III. Preis
1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Montage-, Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen. Auf Vereinbarung werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Falls nichts anderes vereinbart, werden Montagearbeiten nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
4. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen
1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist das Entgelt / der Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung oder Bereithaltung zur Abholung spesen- und abzugsfrei fällig.
2. Eine Zahlung des Auftragsgebers gilt als eingegangen, sobald der Auftragnehmer über diese verfügen kann. Zahlungswidmungen des Auftraggebers, etwa auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.
3. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
4. Bei Zahlungsverzug werden 12% Verzugszinsen p.a. vereinbart. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dem Auftragnehmer auf sein Verlangen unverzüglich zu ersetzen.
5. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte werden nur unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Begünstigungen nach zu verrechnen.
6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behauptetem Mangel ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist zulässig.
7. Ist der Auftraggeber mit einer in dem Vertragsverhältnis stammenden oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer liegt durch diese Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.
8. Wenn der Auftraggeber auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
9. Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist dieses jährlich am Beginn des Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Kalenderjahres, so steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005), wobei der Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 2005 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus dem in Punkt II.2. genannten Gründen anzupassen.
V. Vertragsrücktritt, vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum
1. Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist der Auftragnehmer auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 25% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, nicht ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
3. Tritt der Kunde, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 25% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
4. Ist eine Lieferung/Leistung vom Auftraggeber aus zu vertretenden Gründen nicht möglich oder verletzt der Auftraggeber eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit gegenüber dem Auftragnehmer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche dadurch entstehende Nachteile (inklusive des entgangenen Gewinns) zu ersetzen.
5. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums.
VI. Liefer- und Leistungsfristen
1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
2. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum, welcher vom Auftragnehmer bestimmt wird.
3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.
4. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
5. Wird die Vertragserfüllung aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Die jeweiligen Teile des Kaufpreises werden bei Lieferung oder Bereithaltung zur Abholung fällig. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
VII. Gefahrtragung und Versendung
1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer den Kaufgegenstand / das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig davon, ob die Sachen vom Auftragnehmer an einem Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers (EXW nach Incoterms 2000).
2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.
3. Wenn ein mit dem Auftragnehmer vereinbartes Kreditlimit überschritten wird, oder der Auftraggeber mit auch nur einer Teilzahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie den Kaufpreis per Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen.
4. Erfüllungsort ist am Ort des Werks des Auftragnehmers.
VIII. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
Der Auftragnehmer erwirbt Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Waren und Arbeiten zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
2. Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch den Auftragnehmer liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist der Auftragnehmer – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
4. Der Auftraggeber tritt alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
5. Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.
6. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder Verschlechterung.
IX. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer verpflichtet dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereitem Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und es ist eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlicher behördlicher Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.
6. Die Dimensionierung des Potenzialausgleich, Blitzschutz und Erdungen am Biofeeder, Zerkleinerer, Kabeltassen, Pumpen, usw., … sowie die Dimensionierung der Zuleitung und Absicherung erfolgt in Eigenverantwortung der ausführenden Elektrofirma und liegt nicht in Verantwortung der Firma BioG.
Die Stromzuleitung zum E-Verteiler BioG ist bauseits zu stellen.
7. Die Kommunikationsanbindung an ein übergeordnetes Leitsystem und eine Internetverbindung für Fernwartungszwecke muss zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und während der Garantiezeit vom Kunden zur Verfügung gestellt werden um die Parametrierung durchführen zu können.
X. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist ist mit zwölf Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden.
2. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen nicht kompatibel sind. Die Gewährleistung ist weiters auf Grund folgender Punkte ausgeschlossen:
3. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
5. Allfällige Mängelrügen und Beanstandungen sind unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels bzw. der Beanstandung zu nennen. Der Auftraggeber hat die beanstandeten Waren dem Auftragnehmer zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
7. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
8. Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt jede allfällige Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
9. Bei der Geltendmachung von primären Gewährleistungsansprüchen hat der Auftragnehmer das Wahlrecht, ob er austauscht oder verbessert. Bei sekundären Gewährleistungsansprüchen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
10. Der Auftraggeber hat in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache / des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
11. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, sowie Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über Aufforderung des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte beizustellen.
XI. Haftung und Produkthaftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder extrem grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Das Verschulden des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
2. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
3. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag betragsmäßig beschränkt. Ein darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
4 Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
5. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache / des Werkes verlangen. Nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber umgehend Geldersatz verlangen.
6. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. dem gelieferten Werk in Berührung kommende Person entsprechend zu schulen und einzuweisen.
7. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Auftraggeber dahingehend schad- und klaglos zu halten. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist die Versicherung zugunsten des Auftragnehmers zu vinkulieren.
XII. Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XIII. Gewerbliche Schutzrechte
1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
2. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen Schutz. Sie sind nach Auftragsabwicklung dem Auftragnehmer zurückzustellen. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
XIV. Software
1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche – nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen und sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
4. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
XV. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
2. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung und Geltung des Österreichischen, inländischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Die Vertragssprache ist deutsch.
4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben.
XVI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung ersetzt.